Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der antega Group GmbH, Ludwig-Erhard-Allee 10, 76131 Karlsruhe
Vertreten durch den Geschäftsführer Julian Feisst ·
Registergericht: Amtsgericht Mannheim, HRB 747618 ·
USt-IdNr.: DE362001801
Telefon: 07243 3480346 ·
E-Mail: info@antegagruppe.de
Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Bau-, Montage-, Sanierungs- und Werkleistungen, insbesondere in den Bereichen Hochbau, Trockenbau, Elektroinstallation, Sanierung, Photovoltaik, Wärmepumpen- und Klimatechnik, die zwischen der antega Group GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) geschlossen werden.
(2) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen auf Wunsch auch als Generalunternehmer. In diesem Fall übernimmt er die schlüsselfertige bzw. funktionsfähige Erstellung der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung einschließlich der Koordination sämtlicher beteiligter Gewerke.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(4) Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB). Soweit einzelne Regelungen nur für eine dieser Gruppen gelten, ist dies ausdrücklich kenntlich gemacht.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie haben, soweit im Angebot nichts anderes angegeben ist, eine Bindefrist von 4 Wochen ab Angebotsdatum.
(2) Der Vertrag kommt durch die ausdrückliche Beauftragung des Auftragnehmers zustande. Die Beauftragung kann erfolgen durch schriftliche Annahme des Angebots (insbesondere Unterzeichnung des Angebots oder schriftliche bzw. per E-Mail erklärte Auftragserteilung) oder durch sonstige ausdrückliche Auftragserteilung. Eine mündlich erteilte Beauftragung wird vom Auftragnehmer in Textform bestätigt.
(3) Stillschweigendes Verhalten oder die bloße Entgegennahme des Angebots begründen keinen Vertragsschluss. Vor der ausdrücklichen Beauftragung ist der Auftragnehmer zur Leistungserbringung nicht verpflichtet.
(4) Erstberatung, Aufmaß und Angebotserstellung sind für den Auftraggeber kostenfrei, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(5) Angebotsunterlagen, Pläne, Zeichnungen und Kalkulationen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne dessen Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(6) Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung ist die im angenommenen Angebot enthaltene Leistungsbeschreibung. Mündliche Nebenabreden bestehen bei Vertragsschluss nicht; Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform.
§ 3 Leistungsumfang und Generalunternehmerleistung
(1) Als Generalunternehmer schuldet der Auftragnehmer die vertraglich vereinbarte Gesamtleistung als einheitliches Werk. Er ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten geeignete und qualifizierte Nachunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Ausführung verbleibt beim Auftragnehmer.
(2) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber für die gesamte Ausführung einen zentralen Ansprechpartner (Bauleitung) zur Verfügung, der die Koordination aller Gewerke, die Terminsteuerung und die Qualitätskontrolle übernimmt.
(3) Die Leistungen werden nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften ausgeführt.
(4) Technisch gleichwertige Abweichungen von der Leistungsbeschreibung (z. B. bei Materialien oder Fabrikaten, etwa aufgrund von Lieferengpässen) sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind und den vereinbarten Qualitätsstandard nicht mindern.
§ 4 Vergütung
(1) Es gilt der im angenommenen Angebot ausgewiesene Preis. Sofern ein Festpreis (Pauschalpreis) vereinbart ist, umfasst dieser sämtliche in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen.
(2) Gegenüber Verbrauchern verstehen sich alle Preise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer; gegenüber Unternehmern zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Leistungen, die in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten sind und auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund unvorhersehbarer Umstände (z. B. verdeckte Bausubstanzmängel) zusätzlich erforderlich werden, werden gesondert vergütet. § 8 dieser AGB bleibt unberührt.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt folgender Zahlungsplan:
a) 50 % der vereinbarten Auftragssumme werden mit der Beauftragung (schriftliche Annahme des Angebots gemäß § 2) fällig und sind vor Beginn der Ausführung zu zahlen (Anzahlung).
b) Die restlichen 50 % der Auftragssumme werden nach Fertigstellung der Leistung fällig und sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung ohne Abzug zu zahlen.
(2) Bei Verträgen mit längerer Ausführungsdauer oder größerem Auftragsvolumen können abweichend hiervon Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt gemäß § 632a BGB vereinbart werden. Bei Verbraucherbauverträgen im Sinne des § 650i BGB gelten die gesetzlichen Grenzen für Abschlagszahlungen (§ 650m BGB); die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bleiben unberührt.
(3) Zahlungen sind unbar auf das in der Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers zu leisten. Skonti oder sonstige Abzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(4) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen (bei Verbrauchern 5 Prozentpunkte, bei Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Arbeiten von der vertragsgemäßen Zahlung der Anzahlung bzw. fälliger Abschläge abhängig zu machen. Hierdurch entstehende Terminverschiebungen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
(6) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 6 Ausführungsfristen und Termine
(1) Ausführungsfristen und Termine ergeben sich aus dem Angebot bzw. dem vereinbarten Terminplan. Sie sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Fristen beginnen nicht vor vollständiger Klärung aller technischen und behördlichen Voraussetzungen, Eingang der vereinbarten Anzahlung sowie Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.
(3) Bei höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen, ungeeigneter Witterung, Lieferengpässen bei Materialien oder anderen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen verlängern sich die Fristen angemessen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über absehbare Verzögerungen.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und unentgeltlich sicher: freien Zugang zur Baustelle bzw. zum Objekt, Strom- und Wasseranschluss in üblichem Umfang sowie – soweit erforderlich – die notwendigen Unterlagen (z. B. Pläne, Genehmigungen, Nachweise zum Bestand).
(2) Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die der Auftraggeber als Bauherr zu beantragen hat, sind von diesem rechtzeitig einzuholen, soweit nicht vereinbart ist, dass der Auftragnehmer die Beantragung übernimmt (z. B. Netzanmeldung und Förderanträge bei Photovoltaik- oder Wärmepumpenanlagen).
(3) Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer vor Ausführungsbeginn auf ihm bekannte verdeckte Leitungen, Altlasten, Schadstoffe oder sonstige Besonderheiten des Objekts hin.
(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und entstehen dadurch Verzögerungen oder Mehraufwand, kann der Auftragnehmer die hierdurch entstehenden nachgewiesenen Mehrkosten berechnen; vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.
§ 8 Leistungsänderungen und Zusatzleistungen
(1) Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs, unterbreitet der Auftragnehmer hierzu ein Nachtragsangebot mit Angabe der Mehr- oder Minderkosten und etwaiger Auswirkungen auf den Terminplan.
(2) Zusatzleistungen werden erst nach Beauftragung des Nachtrags in Textform ausgeführt. Die gesetzlichen Anordnungsrechte des Auftraggebers nach § 650b BGB bleiben unberührt.
§ 9 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung der Leistung findet eine gemeinsame Abnahme statt, über die ein Abnahmeprotokoll erstellt wird. Der Auftragnehmer übergibt die Leistung in besenreinem Zustand einschließlich der vereinbarten Dokumentation.
(2) Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, wenn die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden; solche Mängel werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und unverzüglich beseitigt.
(3) Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (§ 640 Abs. 2 BGB). Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt dies nur, wenn er mit der Abnahmeaufforderung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(4) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über; die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte, aber noch nicht fest eingebaute Materialien, Anlagen und Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Auftragssumme Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und den Auftragnehmer bei Zugriffen Dritter (z. B. Pfändungen) unverzüglich zu informieren.
§ 11 Mängelansprüche (Gewährleistung)
(1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die vertragsgemäße, mangelfreie Ausführung der Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 633 ff. BGB).
(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Bauwerken und Leistungen, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, fünf Jahre ab Abnahme; im Übrigen gelten die gesetzlichen Fristen.
(3) Zeigt sich ein Mangel, hat der Auftraggeber diesen unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung (Mängelbeseitigung) berechtigt und verpflichtet; ihm ist hierfür eine angemessene Frist einzuräumen.
(4) Keine Mängelansprüche bestehen bei Schäden, die auf unsachgemäße Nutzung, mangelnde Wartung, Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter oder auf normale Abnutzung zurückzuführen sind.
(5) Herstellergarantien (z. B. auf Photovoltaikmodule, Wechselrichter, Speicher oder Wärmepumpen) bestehen unabhängig von den gesetzlichen Mängelansprüchen und richten sich nach den jeweiligen Garantiebedingungen der Hersteller.
§ 12 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus übernommenen Garantien bleibt unberührt.
(4) Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung in branchenüblichem Umfang.
§ 13 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung, die dem Auftraggeber mit dem Angebot bzw. bei Vertragsschluss ausgehändigt wird und unter www.antegagroup.de/widerruf.html abrufbar ist. Ein Muster-Widerrufsformular wird separat bereitgestellt.
(2) Wünscht der Verbraucher ausdrücklich, dass mit der Ausführung der Leistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, hat er im Falle des Widerrufs Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften zu leisten.
§ 14 Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (DSGVO, BDSG) zur Durchführung des Vertrags. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter www.antegagroup.de/datenschutz.html.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Auftraggeber Verbraucher, bleiben zwingende verbraucherschützende Vorschriften des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts unberührt.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Karlsruhe.
(3) Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilzunehmen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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